Statuen
DER FREISINNIG-DEMOKRATISCHEN PARTEI OTELFINGEN/BOPPELSEN
ART. 1 RECHTSFORM, SITZ
- Die Freisinnig-Demokratische Partei Otelfingen/Boppelsen ist ein Verein gemäss Art. 60
ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- Sie bildet eine Ortsgruppe der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Dielsdorf
und gehört mit dieser der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich und der
Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz an.
- Sie hat ihren Sitz in Otelfingen.
ART. 2 ZWECK
- Sie bezweckt den Zusammenschluss der in Otelfingen und Boppelsen wohnhaften
freisinnig-demokratisch gesinnten Bürgerinnen und Bürger, verbreitet freisinnig-
demokratisches Gedankengut und vertritt ihre Anliegen und Meinungen in der
Öffentlichkeit.
ART. 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied kann jede/r stimmberechtigte Bürger oder Bürgerin der beiden Gemeinden
werden. Mitglied können auch stimmberechtigte Bürgerinnen oder Bürger aus
Nachbargemeinden ohne FDP Ortspartei werden.
- Für die Aufnahme als Mitglied ist in jedem Fall eine schriftliche Beitrittserklärung
erforderlich. Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch den Vorstand, wobei der
Rekurs an der Generalversammlung gewahrt wird.
- Der Austritt kann jederzeit auf schriftliches Gesuch an den Präsidenten erfolgen. Dem
Gesuch kann erst entsprochen werden, wenn die Beiträge und finanziellen
Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr erledigt sind. Wer die Interessen der Partei
verletzt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Parteiversammlung als Mitglied
ausgeschlossen werden.
ART. 4 ORGANE
- Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei Otelfingen/Boppelsen sind
- die Generalversammlung
- die Parteiversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- Die Generalversammlung, zu der auch geladene Gäste Zutritt haben, tritt in der Regel
im ersten Semester zusammen. Sie erledigt die folgenden ordentlichen Geschäfte- a. Entgegennahme des Jahresberichtes
- b. Abnahme der Jahresrechnung
- c. Festsetzung des Jahresbeitrages
- d. Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten
- e. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Traktanden hat
schriftlich, mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung
schriftlich an den Präsidenten zu richten
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Fünftel der Parteimitglieder erfolgen. - Die Parteiversammlung wird vom Vorstand zur Behandlung der politischen Tagesfragen
und der Angelegenheiten der Gemeinde so oft als nötig einberufen. Der Vorstand
bestimmt, ob diese Versammlungen öffentlich oder geschlossen sind. Ein Stimmrecht
haben nur die anwesenden Mitglieder. - Der Vorstand
Alle zwei Jahre wählt die ordentliche Generalversammlung einen Präsidenten und die
weiteren Mitglieder des Vorstandes. Dieser konstituiert sich selbst.
Der Vorstand hat die den Versammlungen vorzulegenden Geschäfte vorzubereiten und
ihre Beschlüsse zu vollziehen. - Im Besonderen fallen in seinen Aufgabenbereich und in seine Zuständigkeit
- a. Administrative Führung der Partei
- b. Antragstellung bei Wahl- und Abstimmungsgeschäften
- c. Information zu Wahlen und Abstimmungen
- d. Aufstellung eines Tätigkeitsprogramms
- e. Kontaktpflege mit den oberen Parteiinstanzen
- f. Wahl von Delegierten
In den vom Vorstand mehrheitlich als dringlich bezeichneten Geschäften kann er auch
die Funktion der Parteiversammlung ausüben.
Präsident, Aktuar und Kassier vertreten die Partei mittels Kollektivunterschrift zu zweien
rechtsverbindlich nach aussen.
ART. 5 BESCHLÜSSE
- Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit.
- Falls die Mehrheit es verlangt, kann eine Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt
werden. - In ausschliesslichen Gemeindeangelegenheiten sind nur die in der betreffenden
Gemeinde wohnhaften Mitglieder stimmberechtigt.
ART. 6 RECHNUNGSREVISOREN
- Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen alljährlich
die Rechnung und den Finanzhaushalt und stellen dem Vorstand zuhanden der
Generalversammlung Antrag.
ART. 7 FINANZEN
- Die Einnahmen der Freisinnig-Demokratischen Partei Otelfingen/Boppelsen bestehen
aus dem ordentlichen Jahresbeitrag.
- Freiwillige Beiträge werden angenommen.
- Über Erlasse der Mitgliederbeiträge entscheidet der Vorstand.
- Für die Verbindlichkeiten der Freisinnig-Demokratischen Partei Otelfingen/Boppelsen
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
ART. 8 STATUTENREVISION
- Diese Statuten können nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der in einer
Generalversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
Statutenänderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung anzukünden.
ART. 9 AUFLÖSUNG
- Die Auflösung der Partei kann in einer Generalversammlung von mindestens vier
Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. - Im Falle einer Auflösung ist das Parteivermögen bei der Freisinnig-Demokratischen
Partei des Bezirks Dielsdorf zuhanden einer späteren Neugründung zu deponieren.
Nach 10 Jahren verfällt das Parteivermögen an die Bezirkspartei Dielsdorf.
ART. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 30. Juni 2017
angenommen und in Kraft gesetzt worden.
Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 11. Juli 2008 mit deren nachträglichen
Änderungen.
Freisinnig-Demokratische Partei Otelfingen/Boppelsen
Der Präsident: Hans Frischknecht
Der Aktuar: Gary Honegger