Statuen

DER FREISINNIG-DEMOKRATISCHEN PARTEI OTELFINGEN/BOPPELSEN

ART. 1 RECHTSFORM, SITZ

  1. Die Freisinnig-Demokratische Partei Otelfingen/Boppelsen ist ein Verein gemäss Art. 60
    ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
     
  2. Sie bildet eine Ortsgruppe der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Dielsdorf
    und gehört mit dieser der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich und der
    Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz an.
     
  3. Sie hat ihren Sitz in Otelfingen.

ART. 2 ZWECK

  1. Sie bezweckt den Zusammenschluss der in Otelfingen und Boppelsen wohnhaften
    freisinnig-demokratisch gesinnten Bürgerinnen und Bürger, verbreitet freisinnig-
    demokratisches Gedankengut und vertritt ihre Anliegen und Meinungen in der
    Öffentlichkeit.

ART. 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jede/r stimmberechtigte Bürger oder Bürgerin der beiden Gemeinden
    werden. Mitglied können auch stimmberechtigte Bürgerinnen oder Bürger aus
    Nachbargemeinden ohne FDP Ortspartei werden.
     
  2. Für die Aufnahme als Mitglied ist in jedem Fall eine schriftliche Beitrittserklärung
    erforderlich. Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch den Vorstand, wobei der
    Rekurs an der Generalversammlung gewahrt wird.
     
  3. Der Austritt kann jederzeit auf schriftliches Gesuch an den Präsidenten erfolgen. Dem
    Gesuch kann erst entsprochen werden, wenn die Beiträge und finanziellen
    Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr erledigt sind. Wer die Interessen der Partei
    verletzt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Parteiversammlung als Mitglied
    ausgeschlossen werden.

ART. 4 ORGANE

  1. Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei Otelfingen/Boppelsen sind
    1. die Generalversammlung
    2. die Parteiversammlung
    3. der Vorstand
    4. die Rechnungsrevisoren
       
  2. Die Generalversammlung, zu der auch geladene Gäste Zutritt haben, tritt in der Regel
    im ersten Semester zusammen. Sie erledigt die folgenden ordentlichen Geschäfte
    1. a. Entgegennahme des Jahresberichtes
    2. b. Abnahme der Jahresrechnung
    3. c. Festsetzung des Jahresbeitrages
    4. d. Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten
    5. e. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren

    Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Traktanden hat
    schriftlich, mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
    Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung
    schriftlich an den Präsidenten zu richten

    Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann auf schriftliches
    Verlangen von mindestens einem Fünftel der Parteimitglieder erfolgen.
  3. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand zur Behandlung der politischen Tagesfragen
    und der Angelegenheiten der Gemeinde so oft als nötig einberufen. Der Vorstand
    bestimmt, ob diese Versammlungen öffentlich oder geschlossen sind. Ein Stimmrecht
    haben nur die anwesenden Mitglieder.
  4. Der Vorstand
    Alle zwei Jahre wählt die ordentliche Generalversammlung einen Präsidenten und die
    weiteren Mitglieder des Vorstandes. Dieser konstituiert sich selbst.
    Der Vorstand hat die den Versammlungen vorzulegenden Geschäfte vorzubereiten und
    ihre Beschlüsse zu vollziehen.
  5. Im Besonderen fallen in seinen Aufgabenbereich und in seine Zuständigkeit
    1. a. Administrative Führung der Partei
    2. b. Antragstellung bei Wahl- und Abstimmungsgeschäften
    3. c. Information zu Wahlen und Abstimmungen
    4. d. Aufstellung eines Tätigkeitsprogramms
    5. e. Kontaktpflege mit den oberen Parteiinstanzen
    6. f. Wahl von Delegierten

    In den vom Vorstand mehrheitlich als dringlich bezeichneten Geschäften kann er auch
    die Funktion der Parteiversammlung ausüben.
    Präsident, Aktuar und Kassier vertreten die Partei mittels Kollektivunterschrift zu zweien
    rechtsverbindlich nach aussen.

ART. 5 BESCHLÜSSE

  1. Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
    Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit.
     
  2. Falls die Mehrheit es verlangt, kann eine Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt
    werden.
  3. In ausschliesslichen Gemeindeangelegenheiten sind nur die in der betreffenden
    Gemeinde wohnhaften Mitglieder stimmberechtigt.

ART. 6 RECHNUNGSREVISOREN

  1. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen alljährlich
    die Rechnung und den Finanzhaushalt und stellen dem Vorstand zuhanden der
    Generalversammlung Antrag.

ART. 7 FINANZEN

  1. Die Einnahmen der Freisinnig-Demokratischen Partei Otelfingen/Boppelsen bestehen
    aus dem ordentlichen Jahresbeitrag.
     
  2. Freiwillige Beiträge werden angenommen.
     
  3. Über Erlasse der Mitgliederbeiträge entscheidet der Vorstand.
     
  4. Für die Verbindlichkeiten der Freisinnig-Demokratischen Partei Otelfingen/Boppelsen
    haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
    ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.

ART. 8 STATUTENREVISION

  1. Diese Statuten können nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der in einer
    Generalversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
    Statutenänderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung anzukünden.

ART. 9 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung der Partei kann in einer Generalversammlung von mindestens vier
    Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle einer Auflösung ist das Parteivermögen bei der Freisinnig-Demokratischen
    Partei des Bezirks Dielsdorf zuhanden einer späteren Neugründung zu deponieren.
    Nach 10 Jahren verfällt das Parteivermögen an die Bezirkspartei Dielsdorf.

ART. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 30. Juni 2017
    angenommen und in Kraft gesetzt worden.

    Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 11. Juli 2008 mit deren nachträglichen
    Änderungen.

Freisinnig-Demokratische Partei Otelfingen/Boppelsen

Der Präsident: Hans Frischknecht
Der Aktuar: Gary Honegger